Quartiersgesetze – reale Konstrukte und eine Utopie

Autorin: Kirsten Krüger

Die Meldung ließ aufhorchen: Am 28.04.2021 wurde das Niedersächsische „Quartiersgesetz“ verabschiedet. Ein Quartiersgesetz – und nicht wie üblich ein Projekt oder Förderprogramm zur Quartiersentwicklung. Doch was regelt dieses Gesetz, wo liegen die Vorteile dieses Formats und wem bzw. wozu kann es nützen? Und: Welche Bedeutung hat dieses Gesetz für Quartiere?

11 Quartiersgesetze

Bereits eine kurze Recherche ergibt, dass Niedersachsen bereits das elfte Bundesland ist, das solch ein Gesetz eingeführt hat: Hamburg war 2005 Vorreiterin und seither sind etliche solcher Gesetze in Deutschland entstanden. Überall heißen sie unterschiedlich und ihre Titel machen schnell deutlich, dass das Quartier nach einem sozialgeographischen Begriffsverständnis – nämlich als Mittelpunkt-Ort alltäglicher Lebenswelten, konstruiert durch soziale Gruppen und verortet in einem überschaubaren Wohnumfeld (vgl. Schnur 2014) – hier weniger adressiert wird. Die wenigen dieser Gesetzestitel, in denen der Begriff des „Quartiers“ überhaupt enthalten ist, heißen z. B. „Gesetz zur Stärkung von innerstädtischen Geschäftsquartieren (INGE)“ in Hessen oder „Gesetz zur Stärkung der Quartiersentwicklung durch Privatinitiative (GQP)“ in Baden-Württemberg und eben „Gesetz zur Stärkung der Quartiere durch private Initiativen (NQG)“ in Niedersachsen. Es zeigt sich rasch, dass die häufig benutzte Bezeichnung „Quartiersgesetz“ im Grunde irreführend ist. Eigentlich handelt es sich vielmehr um „BID-Gesetze“, die die rechtliche Grundlage für „Business Improvement Districts“ (BID) bilden. Folglich geht es in erster Linie um innerstädtische Quartiere, die durch Standortgemeinschaften attraktiver gemacht und aufgewertet werden sollen, wobei diese Gemeinschaften vor allem aus Grundstücksbesitzenden und Gewerbetreibenden bestehen, die sich durch solche Aktivitäten einen Vorteil für ihr Geschäft versprechen.

Bei genauerem Hinsehen bietet das NQG aus Niedersachsen ein bisschen mehr als nur „die Aufwertung städtischer Einzelhandelslagen“ (Gorgol 2009, S. 156) der klassischen BIDs. In der Pressemitteilung heißt es: „Ob es eine Geschäftsstraße ist oder ein Wohnquartier: Wer in seinem Quartier etwas verbessern möchte, kann sich so mit anderen zu einer Quartiersgemeinschaft zusammenschließen…“. Damit scheint Niedersachsen mit seinem „Quartiersgesetz“ also auch die Gründung von HIDs und NIDs – also „Housing“ oder „Neighbourhood Improvement Districts“ in Wohnquartieren – abzudecken. HIDs sind hierzulande weniger populär als BIDs und lediglich Hamburg und Nordrhein-Westfalen haben auch für Wohnquartiere die Gründung von Improvement-Districts gesetzlich vorgesehen. Im Kern bleibt es aber auch bei der Ausweitung auf Wohnquartiere dabei: die zentralen und finanzgebenden Akteure sind die privaten Grund- und Wohnungseigentümer*innen, die für eine Attraktivitätssteigerung ihres Quartiers aktiv werden. [1]

BID und HID – wer profitiert?

BIDs und HIDs werden vielfach kritisiert: der Kontrollverlust und die Abgabe der Verantwortung durch die öffentliche Hand, die Privatisierung des öffentlichen Raums oder die Förderung der sozialen Spaltung innerhalb einer Stadt sind hierbei zentrale Aspekte. Es stellt sich in diesem Zusammenhang zusätzlich die Frage, was eigentlich gute Quartiersentwicklung ausmacht: Im Falle der Entwicklung von Improvement-Districts liegen Gestaltungshoheit und Entscheidungsgewalt bei einigen wenigen Quartiersakteuren, nämlich in erster Linie bei den privaten Grundeigentümer*innen, denn das sind diejenigen, die qua Gesetz die Gründung eines Improvement-Districts anstoßen oder auch ein Veto dagegen einlegen können. Sie entwickeln zumeist die Konzepte und finanzieren schließlich die Maßnahmen. Sie sind es auch, die am Ende ökonomisch profitieren. Wo aber sehen sich die Quartiersnutzer*innen oder beim Fokus auf Wohnquartiere die Bewohner*innen repräsentiert? Die These, dass in eine gelingende und nachhaltig wirksame Quartiersentwicklung alle betroffenen Akteure, ob Eigentümer*innen oder nicht, umfänglich eingebunden sein sollten, erscheint nicht allzu gewagt. Die in der Leipzig Charta angestrebte Gemeinwohlorientierung in der Stadtentwicklung (siehe voriger Blogbeitrag) kommt mit den Quartiersgesetzen auf diese Art und Weise jedenfalls nicht systematisch zum Zuge.

Quartiersgesetz – eine Utopie

Ein anders verstandenes „Quartiersgesetz“ wäre dagegen durchaus verheißungsvoll – als eine dauerhafte rechtliche Grundlage und Kompass für „gute“ Quartiersentwicklung für alle Stakeholder inklusive der Zivilgesellschaft. Vielleicht könnten darin begründete Zielvorstellungen und Ansprüche dazu führen, dass sich langfristige Perspektiven für Quartiere entwickeln. Auch könnte über eine solche gesetzliche Verfasstheit möglicherweise eine dauerhafte Fokussierung auf diese Zwischenebene der Stadt, also auf das Quartier, entstehen, die ihr zu umso mehr Relevanz in der Stadtentwicklung verhelfen könnte – nicht nur für „benachteiligte“ Quartiere, sondern über die Förderkulisse der „sozialen Stadt“ hinaus. Trotz zunehmender Versuche, Quartiere in ihrer Lebensweltlichkeit auch statistisch-administrativ zu erfassen (z.B. über lebensweltlich orientierte Räume [LOR]) oder über Gremien demokratisch mitzusteuern (z.B. über Quartiersräte), liegen bei ihnen keine formalen Zuständigkeiten. Es würde sich lohnen darüber nachzudenken, inwieweit hier nicht eine erweiterte Verfasstheit der Quartiersebene nützlich sein könnte, nicht zuletzt um klassische Beteiligungslogiken zu überwinden und emergierende Formen der Teilhabe und Mitsprache zu stärken.

 

 

 

 

 

[1] Äquivalent zu BIDs und HIDs existieren außerdem kollektive Ansätze der Quartiersentwicklung, die keine gesetzliche Basis haben und ohne finanzielle Zwangsabgabe arbeiten. Es handelt sich dabei um Zusammenschlüsse zu ISGs – „Immobilienstandortgemeinschaften“ für Geschäftszentren – bzw. ESGs – „Eigentümerstandortgemeinschaften“ für Wohngebiete. Gelder werden in diesen Fällen über Förderprogramme generiert und möglicherweise zusätzlich über die freiwillige Investitionsbereitschaft der aktiven Eigentümer*innen.

 

 

 

 

Dieses Posting entstand aus einer Kooperation des AK Quartiersforschung mit der vhw-Denkwerkstatt Quartier.

 

Literaturverweise:

Gorgol, A. (2009): Housing Improvement Districts – Quartiersentwicklung durch private Initiative. Das Beispiel Steilshoop in Hamburg. vhw FWS (3): 155 – 158.

Schnur, O. (2014): Quartiersforschung im Überblick: Konzepte, Definitionen und aktuelle Perspektiven. In: Ders. (Hrsg.): Quartiersforschung. Wiesbaden: 21-56.

Ein Gedanke zu „Quartiersgesetze – reale Konstrukte und eine Utopie

  1. Manfred Kreische Antworten

    In NRW bietet das ISGG in der Tat die Möglichkeit für ein HID und auch bezogen auf Gewerbegebiete etc.
    Noch hat Niemand in NRW das malin den Lauf gebracht.
    Mir schwebt das für die Entwicklung in Kalk-Süd vor.

    Im GEG Gebäude-Energie-Gesetz fand sich auch eine Variante Quartier anstelle der Einzel-Haus Betrachtung.

    Neben ESG gibt es noch den ANsatz von Haus&Grund zu IdEE – Innovtaion der Einzel-Eigentümer…

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